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Geldwäschegesetz

„Wenn der Makler nach dem Personalausweis fragt…“

Helfen Sie uns dabei unsere gesetzlichen Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz zu erfüllen und legen Sie bitte Ihren Personalausweis bei Abschluss des Maklervertrages oder bei dem Termin im Büro des Immobilienmaklers vor. Nach dem Geldwäschegesetz sind Immobilienmakler verpflichtet, die Identität Ihrer Kunden festzustellen. Diese Verpflichtung haben Immobilienmakler vor dem mündlich oder schriftlich abgeschlossenem Maklervertrag zu erfüllen. Das bedeutet, dass der Immobilienmakler verpflichtet ist, sich den Personalausweis ihrer Kunden zeigen zu lassen und die Daten aus dem Personalausweis festzuhalten. Außerdem muss der Immobilienmakler prüfen, ob sein Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handelt.

Diese Pflicht nach dem Geldwäschegesetz haben Immobilienmakler bei allen Verträgen, die sie mit dem Kunden abschließen. Damit Sie einen Überblick über die Pflichten der Immobilienmakler nach dem Geldwäschegesetz bekommen, hat der IVD Immobilienverband Deutschland diese Informationen zusammengestellt. Gemäß § 4 Abs. 6 GwG sind Sie als Kunde verpflichtet, dem Immobilienmakler die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen oder Ausweis zur Überprüfung vorzulegen.

Das Geldwäschegesetz sieht vor:

  • Der Vertragspartner ist zu identifizieren, dies geschieht durch Einsicht in den Personalausweis, bei Firmen Einsicht ins Handelsregister
  • Name, Geburtsort und Datum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Personalausweisnummer und ausstellende Behörde sind zu vermerken
  • Bei Firmen werden die Firmenbezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift und Sitz oder Sitz der Hauptniederlassung sowie der Name des gesetzlichen Vertreters vermerkt.
  • Die Anfertigung einer Kopie des Ausweises oder des Handelsregisterauszuges ist in jedem Fall ausreichend
  • Es sind Informationen über den Geschäftszweck einzuholen
  • Es ist abzuklären ob der Kunde für sich oder einen Dritten handelt, d.h. wer der wirtschaftlich Berechtigte ist
  • Unterlagen (Ausweis, Handelsregisterauszug) sind 5 Jahre aufzubewahren
  • Die Geschäftsbeziehung selbst sowie die im Verlauf durchgeführten Transaktionen ( insbesondere Zahlungsflüsse) sind vom Immobilienmakler kontinuierlich zu überwachen.

Text: IVD-Broschüre Geldwäschegesetz. 2015

Hier finden Sie den vollständigen Gesetzestext:

Geldwäschegesetz Gesetzestext

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